§ 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/12#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/12#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
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Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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